AGB

Computer Service Lendt (im folgenden CSL genannt) 1. Art und Umfang des Vertrages 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software sowie für die Nutzung der durch CSL gelieferten Software. 1.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen (LeistungsverzeichnislProduktblatt) maßgebend. Bei Änderungen des Leistungsverzeichnisses/Produktblattes sowie bei anderen abweichenden oder er-gänzenden Vereinbarungen - insbesondere auch bei widersprechenden Ge-schäftsbedingungen - ist eine schriftliche Zustimmung von CSL erforderlich. 1.3 Bei Beratungs- und Wartungsverträgen sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen. 2 Liefertermine /Ausführung des Vertrages 2.1 CSL ist an die von ihr zugesandten Termine gebunden, sofern der Auftraggeber seine Leistungen und Mitwirkungspflichten nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerecht erbringt. Gerät der Auftraggeber mit Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Rückstand, so verlängert sich die Lieferfrist für CSL angemessen. Hierdurch ent¬stehender sachgemäßer Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers. 2.2 Ist die Nichteinhaltung von Terminen auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzu¬führen, die außerhalb des Einflusses von CSL liegen, so verlängern sich die Liefer Termine entsprechend. 2.3 CSL ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungs¬ort getroffen worden ist. 2.4 Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht.. nach fruchtlosem Ablauf einer CSL gesetzten. angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von CSL entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche der Verspätung 112 v.H. maximal jedoch 5 v. H. vom Werte der verzögerten Lieferung oder Leistung. 2.5 CSL ist berechtigt, die zu erbringende Leistung zu Teillieferungen zu erbringen. 2.6 CSL ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen. 3 Berechnung und Zahlung. 3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und sind ohne Ab¬zug zahlbar. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige CSL Preis¬ 3.2 liste oder die im Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegten Preise. Zusätzliche Nebenleistungen werden nach vorheriger Abstimmung zu den Sätzen der CSL Preis-listen oder mangels solcher Preislisten zu den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die 3.3 CSL nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Rest¬kaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft fällig. 4. Gefahrenübergang 4.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. CSL versichert jedoch die Ware auf Kosten und im Namen des Auftraggebers gegen Transportschäden. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 CSL behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jeder Verarbeitung der von CSL gelieferten Produkte erfolgt für CSL. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird CSL Miteigentümer der neuentworfenen Geräte und Produkte im Verhältnis des Wertes ihre Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. 5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CSL zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der Auftraggeber zur Heraus¬gabe verpflichtet: hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 5.3 Auf Verlangen von CSL ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte hat der Auftraggeber CSL unverzüglich zu benachrichtigen. CSL hat das Recht, die unter Eigentumsvorbe¬halt gelieferten Produkte als CSL Eigentum zu kennzeichnen. 6. Gewährleistung 6.1 CSL leistet Gewähr dafür, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material-und Fabrikationsfehlern sind. CSL verpflichtet sich, fehlerhafte Pro¬dukte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. 6.2 CSL gewährleitet weiter, dass die Software mit den von CSL im Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fach¬kenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völli¬ge Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber, sofern kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Vertragspart¬nern vorliegt. CSL wird Software Fehler, welche die vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Dies kann nach Wahl von CSL durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers geschehen. 6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der Ersatzliefe-rung Herabsetzung des Kaufpreises bzw., der Vergütung bei Software verlangen odervom Vertrag zurückzutreten. 6.4 Bei wesentlichen Fremderzeugnissen (Hard- und Software) beschränkt sich die ihr gegen die Lieferer der Fremderzeugnissen zustehen. Die eigene Gewährleistung von CSL - im Umfang der hier vorliegenden Bedingungen - kommt nur dann zum Zuge. wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche endgültig gescheitert ist. 6.5 Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln an der Hard- oder Software erfasst nur dann den jeweils korrespondierenden Vertragsteil, wenn das Gesamtkonzept des Systems Gegenstand der schriftlichen Beratung des Auftraggebers durch CSL war und die Auftraggeber diesen korrespondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann. 6.6 Der Auftraggeber gewährleitet CSL die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderli¬che Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist CSL von der Gewährleistung befreit. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt auch, sofern ein etwai¬ger Fehler darauf beruht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die Produkte ohne Zustimmung von CSL verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht nach den CSL oder Herstellerrichtlinien installiert.. betrieben und gepflegt worden sind. 7. Haftung von CSL im übrigen/Haftungsausschluss 7.1 Schadenersatzansprüche gegen CSL sind, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, außervertragliche Haftung) insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden ausge- schlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder Leitender Angestellter von CSL und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-ständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefer¬gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 8.1 CSL wird den Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten (einschl. Urheber¬rechte) wegen des Gebrauchs von ihr hergestellter Hard- oder Software von Ansprü¬chen des Schutzrechtinhabers freistellen. CSL wird dem Auftraggeber weiterhin das Recht zum weiteren Gebrauch des CSL-Produktes verschaffen, soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist, oder nach eigener Wahl des Produkt ändern oder ersetzen, so dass das Produkt das Schutzrecht nicht mehr verletzt. CSL ist schließlich auch berechtigt, das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises /der Vergütung zurückzunehmen. 8.2 Die vorgenannten Verpflichtungen von CSL bestehen nur, falls der Auftraggeber CSL unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und CSL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben. 8.3 CSL haftet nicht, falls die Schutzrechtverletzung dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber ein von CSL hergestelltes Produkt verändert oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet. 8.4 Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4 8.5 Diese Regelung zu Schutzrechtverletzungen enthält vorbehaltlich von Ziffer 7.1 alle Verpflichtungen von CSL im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutz-rechte. 9. Software 9.1 Die Nutzung der von CSL gelieferte Software setzt eine Einigung über die nachfol¬genden Nutzungsbedingungen voraus. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber die ent-sprechende Geltung und Einbehaltung von Geschäftsbedingungen der Software-Her- steller schriftlich zu bestätigen. 9.2 An CSL sowie Fremdsoftware und den jeweils dazugehörenden Dokumentationen und Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht über-tragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem (eine Installation) eingeräumt. Alle sonstigen Rechte (Eigentums- und Verwertungsrechte) an der Software und an den Dokumentationen verbleiben bei CSL bzw. den Soft¬ware-Lieferanten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Software und Do¬kumentationen Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung vom CSL zu¬gänglich sind. 9.3 Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt wer¬den. Die obigen Bestimmungen in Ziffer 9.2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten schriftli-chen Vereinbarung. 10. Geheimhaltung 10.1 Jeder Vertragspartner wird über die Bestimmungen in Ziffer 9 hinaus alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspart-ners geheim halten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die anderweitig offenkundig geworden sind oder die CSL nachweislich schon vor Mitteilung durch den Auftrag¬geber bekannt waren. 11. Schlussabstimmungen 11.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. 11.2 Gerichtsstand für die diesen Bedingungen zugrunde liegenden Geschäftsbeziehun¬gen mit Kaufleuten oderjuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögens ist bei Streitigkeiten Schwarzenbek. CSL ist jedoch auch be¬rechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Stand: Januar 2020
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Computer Service Lendt (im folgenden CSL genannt) 1. Art und Umfang des Vertrages 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software sowie für die Nutzung der durch CSL gelieferten Software. 1.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen (LeistungsverzeichnislProduktblatt) maßgebend. Bei Änderungen des Leistungsverzeichnisses/Produktblattes sowie bei anderen abweichenden oder er-gänzenden Vereinbarungen - insbesondere auch bei widersprechenden Ge-schäftsbedingungen - ist eine schriftliche Zustimmung von CSL erforderlich. 1.3 Bei Beratungs- und Wartungsverträgen sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen. 2 Liefertermine /Ausführung des Vertrages 2.1 CSL ist an die von ihr zugesandten Termine gebunden, sofern der Auftraggeber seine Leistungen und Mitwirkungspflichten nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerecht erbringt. Gerät der Auftraggeber mit Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Rückstand, so verlängert sich die Lieferfrist für CSL angemessen. Hierdurch ent¬stehender sachgemäßer Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers. 2.2 Ist die Nichteinhaltung von Terminen auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzu¬führen, die außerhalb des Einflusses von CSL liegen, so verlängern sich die Liefer Termine entsprechend. 2.3 CSL ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungs¬ort getroffen worden ist. 2.4 Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht.. nach fruchtlosem Ablauf einer CSL gesetzten. angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von CSL entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche der Verspätung 112 v.H. maximal jedoch 5 v. H. vom Werte der verzögerten Lieferung oder Leistung. 2.5 CSL ist berechtigt, die zu erbringende Leistung zu Teillieferungen zu erbringen. 2.6 CSL ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen. 3 Berechnung und Zahlung. 3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und sind ohne Ab¬zug zahlbar. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige CSL Preis¬ 3.2 liste oder die im Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegten Preise. Zusätzliche Nebenleistungen werden nach vorheriger Abstimmung zu den Sätzen der CSL Preis- listen oder mangels solcher Preislisten zu den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die 3.3 CSL nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Rest¬kaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft fällig. 4. Gefahrenübergang 4.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. CSL versichert jedoch die Ware auf Kosten und im Namen des Auftraggebers gegen Transportschäden. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 CSL behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jeder Verarbeitung der von CSL gelieferten Produkte erfolgt für CSL. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird CSL Miteigentümer der neuentworfenen Geräte und Produkte im Verhältnis des Wertes ihre Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. 5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CSL zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der Auftraggeber zur Heraus¬gabe verpflichtet: hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 5.3 Auf Verlangen von CSL ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte hat der Auftraggeber CSL unverzüglich zu benachrichtigen. CSL hat das Recht, die unter Eigentumsvorbe¬halt gelieferten Produkte als CSL Eigentum zu kennzeichnen. 6. Gewährleistung 6.1 CSL leistet Gewähr dafür, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material-und Fabrikationsfehlern sind. CSL verpflichtet sich, fehlerhafte Pro¬dukte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. 6.2 CSL gewährleitet weiter, dass die Software mit den von CSL im Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fach¬kenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völli¬ge Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber, sofern kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Vertragspart¬nern vorliegt. CSL wird Software Fehler, welche die vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Dies kann nach Wahl von CSL durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers geschehen. 6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der Ersatzliefe-rung Herabsetzung des Kaufpreises bzw., der Vergütung bei Software verlangen odervom Vertrag zurückzutreten. 6.4 Bei wesentlichen Fremderzeugnissen (Hard- und Software) beschränkt sich die ihr gegen die Lieferer der Fremderzeugnissen zustehen. Die eigene Gewährleistung von CSL - im Umfang der hier vorliegenden Bedingungen - kommt nur dann zum Zuge. wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche endgültig gescheitert ist. 6.5 Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln an der Hard- oder Software erfasst nur dann den jeweils korrespondierenden Vertragsteil, wenn das Gesamtkonzept des Systems Gegenstand der schriftlichen Beratung des Auftraggebers durch CSL war und die Auftraggeber diesen korrespondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann. 6.6 Der Auftraggeber gewährleitet CSL die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderli¬che Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist CSL von der Gewährleistung befreit. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt auch, sofern ein etwai¬ger Fehler darauf beruht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter die Produkte ohne Zustimmung von CSL verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht nach den CSL oder Herstellerrichtlinien installiert.. betrieben und gepflegt worden sind. 7. Haftung von CSL im übrigen/Haftungsausschluss 7.1 Schadenersatzansprüche gegen CSL sind, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, außervertragliche Haftung) insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden ausge-schlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder Leitender Angestellter von CSL und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-ständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefer¬gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 8.1 CSL wird den Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten (einschl. Urheber¬rechte) wegen des Gebrauchs von ihr hergestellter Hard- oder Software von Ansprü¬chen des Schutzrechtinhabers freistellen. CSL wird dem Auftraggeber weiterhin das Recht zum weiteren Gebrauch des CSL-Produktes verschaffen, soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist, oder nach eigener Wahl des Produkt ändern oder ersetzen, so dass das Produkt das Schutzrecht nicht mehr verletzt. CSL ist schließlich auch berechtigt, das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises /der Vergütung zurückzunehmen. 8.2 Die vorgenannten Verpflichtungen von CSL bestehen nur, falls der Auftraggeber CSL unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und CSL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben. 8.3 CSL haftet nicht, falls die Schutzrechtverletzung dadurch verursacht wird, dass der Auftraggeber ein von CSL hergestelltes Produkt verändert oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet. 8.4 Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4 8.5 Diese Regelung zu Schutzrechtverletzungen enthält vorbehaltlich von Ziffer 7.1 alle Verpflichtungen von CSL im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutz- rechte. 9. Software 9.1 Die Nutzung der von CSL gelieferte Software setzt eine Einigung über die nachfol¬genden Nutzungsbedingungen voraus. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber die ent- sprechende Geltung und Einbehaltung von Geschäftsbedingungen der Software-Her-steller schriftlich zu bestätigen. 9.2 An CSL sowie Fremdsoftware und den jeweils dazugehörenden Dokumentationen und Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht über- tragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem (eine Installation) eingeräumt. Alle sonstigen Rechte (Eigentums- und Verwertungsrechte) an der Software und an den Dokumentationen verbleiben bei CSL bzw. den Soft¬ware-Lieferanten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Software und Do¬kumentationen Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung vom CSL zu¬gänglich sind. 9.3 Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt wer¬den. Die obigen Bestimmungen in Ziffer 9.2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten schriftli-chen Vereinbarung. 10. Geheimhaltung 10.1 Jeder Vertragspartner wird über die Bestimmungen in Ziffer 9 hinaus alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspart-ners geheim halten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die anderweitig offenkundig geworden sind oder die CSL nachweislich schon vor Mitteilung durch den Auftrag¬geber bekannt waren. 11. Schlussabstimmungen 11.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. 11.2 Gerichtsstand für die diesen Bedingungen zugrunde liegenden Geschäftsbeziehun¬gen mit Kaufleuten oderjuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögens ist bei Streitigkeiten Schwarzenbek. CSL ist jedoch auch be¬rechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Stand: Januar 2020
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