AGB
Computer Service Lendt
(im folgenden CSL genannt)
1. Art und Umfang des Vertrages
1.1
Die
nachstehenden
Bedingungen
gelten
für
die
Lieferung
von
Hard-
und
Software
sowie
für
die
Nutzung
der
durch
CSL
gelieferten Software.
1.2
Für
den
Umfang
der
Lieferungen
und
Leistungen
sind
die
beiderseitigen
schriftlichen
Vereinbarungen
(LeistungsverzeichnislProduktblatt)
maßgebend.
Bei
Änderungen
des
Leistungsverzeichnisses/Produktblattes
sowie
bei
anderen
abweichenden
oder
er-gänzenden
Vereinbarungen
-
insbesondere
auch
bei
widersprechenden
Ge-schäftsbedingungen
-
ist
eine
schriftliche Zustimmung von CSL erforderlich.
1.3
Bei Beratungs- und Wartungsverträgen sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
2
Liefertermine /Ausführung des Vertrages
2.1
CSL
ist
an
die
von
ihr
zugesandten
Termine
gebunden,
sofern
der
Auftraggeber
seine
Leistungen
und
Mitwirkungspflichten
nach
den
vertraglichen
Vereinbarungen
termingerecht
erbringt.
Gerät
der
Auftraggeber
mit
Leistungen
oder
Mitwirkungspflichten
in
Rückstand,
so
verlängert
sich
die
Lieferfrist
für
CSL
angemessen.
Hierdurch
ent¬stehender
sachgemäßer
Mehraufwand
geht
zu
Lasten
des Auftraggebers.
2.2
Ist
die
Nichteinhaltung
von
Terminen
auf
unvorhergesehene
Hindernisse
zurückzu¬führen,
die
außerhalb
des
Einflusses
von
CSL
liegen, so verlängern sich die Liefer Termine entsprechend.
2.3
CSL
ist
zur
Lieferung
von
Systemen
nur
verpflichtet,
nachdem
eine
verbindliche
Vereinbarung
mit
dem
Auftraggeber
über
die
Aufstellungsbedingungen am Aufstellungs¬ort getroffen worden ist.
2.4
Der
Auftraggeber
hat
im
Falle
des
Lieferverzuges
das
Recht..
nach
fruchtlosem
Ablauf
einer
CSL
gesetzten.
angemessene
Nachfrist
vom
Vertrag
zurückzutreten,
wenn
er
diese
Nachfrist
mit
der
ausdrücklichen
Erklärung
verbunden
hat,
dass
er
nach
Ablauf
der
Frist
die
Annahme
der
Leistung
ablehne.
Wenn
dem
Auftraggeber
wegen
einer
Verzögerung,
die
infolge
eigenen
Verschuldens
von
CSL
entstanden
ist,
Schaden
erwächst,
so
ist
der
Auftraggeber
unter
Ausschluss
weiterer
Ansprüche
berechtigt
eine
Verzugsentschädigung
zu
fordern.
Diese
beträgt
für
jede
Woche
der
Verspätung
112
v.H.
maximal
jedoch
5
v.
H.
vom
Werte
der
verzögerten
Lieferung
oder
Leistung.
2.5
CSL ist berechtigt, die zu erbringende Leistung zu Teillieferungen zu erbringen.
2.6
CSL ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen.
3 Berechnung und Zahlung.
3.1
Sämtliche
Preise
verstehen
sich
zuzüglich
gültiger
Mehrwertsteuer
und
sind
ohne
Ab¬zug
zahlbar.
Die
Rechnungsbeträge
sind
sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige CSL Preis¬
3.2
liste
oder
die
im
Angebot
oder
Leistungsverzeichnis
festgelegten
Preise.
Zusätzliche
Nebenleistungen
werden
nach
vorheriger
Abstimmung
zu
den
Sätzen
der
CSL
Preis-listen
oder
mangels
solcher
Preislisten
zu
den
üblichen
Sätzen
dem
Auftraggeber
in
Rechnung gestellt.
Wird
die
Aufstellung
der
Systeme
zum
vorgesehenen
Liefertermin
aus
Gründen,
die
3.3
CSL
nicht
zu
vertreten
hat,
um
mehr
als
einen
Monat verzögert, so ist der Rest¬kaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft fällig.
4. Gefahrenübergang
4.1
Die
Gefahr
geht
mit
Absendung
der
Ware
auf
den
Käufer
über.
CSL
versichert
jedoch
die
Ware
auf
Kosten
und
im
Namen
des
Auftraggebers gegen Transportschäden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
CSL
behält
sich
das
Eigentum
an
den
gelieferten
Produkten
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
des
Kaufpreises
vor.
Der
Auftraggeber
kann
an
den
gelieferten
Produkten
durch
Einbau
in
andere
Geräte
kein
Eigentum
erwerben.
Jeder
Verarbeitung
der
von
CSL
gelieferten
Produkte
erfolgt
für
CSL.
Bei
Einbau
in
fremde
Waren
durch
den
Auftraggeber
wird
CSL
Miteigentümer
der
neuentworfenen
Geräte
und Produkte im Verhältnis des Wertes ihre Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren.
5.2
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Auftraggebers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
ist
CSL
zur
Rücknahme
der
Produkte
berechtigt und der Auftraggeber zur Heraus¬gabe verpflichtet: hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5.3
Auf
Verlangen
von
CSL
ist
der
Auftraggeber
verpflichtet,
die
Produkte
für
die
Dauer
des
Eigentumsvorbehaltes
auf
seine
Kosten
gegen
Beschädigung,
Zerstörung
oder
Verlust
zu
versichern.
Bei
Zugriffen
Dritter
auf
die
Produkte
hat
der
Auftraggeber
CSL
unverzüglich
zu
benachrichtigen.
CSL
hat
das
Recht,
die
unter
Eigentumsvorbe¬halt
gelieferten
Produkte
als
CSL
Eigentum
zu
kennzeichnen.
6. Gewährleistung
6.1
CSL
leistet
Gewähr
dafür,
dass
die
Produkte
zum
Zeitpunkt
des
Gefahrüberganges
frei
von
Material-und
Fabrikationsfehlern
sind.
CSL verpflichtet sich, fehlerhafte Pro¬dukte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen.
6.2
CSL
gewährleitet
weiter,
dass
die
Software
mit
den
von
CSL
im
Leistungsverzeichnis
aufgeführten
Spezifikationen
übereinstimmt,
sowie
mit
der
gebotenen
Sorgfalt
und
Fach¬kenntnis
erstellt
wurde.
Dennoch
ist
nach
dem
derzeitigen
Stand
der
Technik
der
völli¬ge
Ausschluss
von
Softwarefehlern
nicht
möglich..
Die
Verantwortung
für
die
Auswahl
der
Software-Funktionen,
die
Nutzung,
sowie
die
damit
erzielten
Ergebnisse
trägt
der
Auftraggeber,
sofern
kein
gesonderter
Beratungsvertrag
zwischen
den
Vertragspart¬nern
vorliegt.
CSL
wird
Software
Fehler,
welche
die
vertragsmäßige
Nutzung
nicht
nur
unerheblich
beeinträchtigen,
berichtigen.
Dies
kann
nach
Wahl
von
CSL
durch
Lieferung
einer
verbesserten
Softwareversion
oder
durch
Hinweise
zur
Beseitigung
oder
zum
Umgehen
der
Auswirkungen des Fehlers geschehen.
6.3
Der
Auftraggeber
hat
das
Recht,
bei
Fehlschlägen
der
Reparatur
oder
der
Ersatzliefe-rung
Herabsetzung
des
Kaufpreises
bzw.,
der
Vergütung bei Software verlangen odervom Vertrag zurückzutreten.
6.4
Bei
wesentlichen
Fremderzeugnissen
(Hard-
und
Software)
beschränkt
sich
die
ihr
gegen
die
Lieferer
der
Fremderzeugnissen
zustehen.
Die
eigene
Gewährleistung
von
CSL
-
im
Umfang
der
hier
vorliegenden
Bedingungen
-
kommt
nur
dann
zum
Zuge.
wenn
die
Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche endgültig gescheitert ist.
6.5
Ein
Rücktrittsrecht
aufgrund
von
Mängeln
an
der
Hard-
oder
Software
erfasst
nur
dann
den
jeweils
korrespondierenden
Vertragsteil,
wenn
das
Gesamtkonzept
des
Systems
Gegenstand
der
schriftlichen
Beratung
des
Auftraggebers
durch
CSL
war
und
die
Auftraggeber diesen korrespondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann.
6.6
Der
Auftraggeber
gewährleitet
CSL
die
zur
etwaigen
Mängelbeseitigung
erforderli¬che
Zeit
und
Gelegenheit.
Verweigert
der
Auftraggeber
diese,
so
ist
CSL
von
der
Gewährleistung
befreit.
Ein
Gewährleistungsanspruch
entfällt
auch,
sofern
ein
etwai¬ger
Fehler
darauf
beruht,
dass
der
Auftraggeber
oder
ein
Dritter
die
Produkte
ohne
Zustimmung
von
CSL
verändert,
unsachgemäß
benutzt
oder
repariert hat oder die Produkte nicht nach den CSL oder Herstellerrichtlinien installiert.. betrieben und gepflegt worden sind.
7. Haftung von CSL im übrigen/Haftungsausschluss
7.1
Schadenersatzansprüche
gegen
CSL
sind,
gleich
aus
welchem
Rechtsgrund
(z.
B.
Gewährleistung,
positive
Vertragsverletzung,
Verletzung
vertraglicher
Nebenpflichten,
außervertragliche
Haftung)
insbesondere
auch
für
indirekte
und
Folgeschäden
ausge-
schlossen.
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
nicht
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
des
Inhabers
oder
Leitender
Angestellter
von
CSL
und
in
den
Fällen,
in
denen
nach
Produkthaftungsgesetz
für
Personen-
oder
Sachschäden
an
privat
genutzten
Gegen-ständen
gehaftet
wird.
Er
gilt
auch
nicht
beim
Fehlen
zugesicherter
Eigenschaften,
wenn
die
Zusicherung
gerade
bezweckt
hat,
Auftraggeber
gegen
Schäden, die nicht am Liefer¬gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
8
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1
CSL
wird
den
Auftraggeber
bei
Verletzung
von
Schutzrechten
(einschl.
Urheber¬rechte)
wegen
des
Gebrauchs
von
ihr
hergestellter
Hard-
oder
Software
von
Ansprü¬chen
des
Schutzrechtinhabers
freistellen.
CSL
wird
dem
Auftraggeber
weiterhin
das
Recht
zum
weiteren
Gebrauch
des
CSL-Produktes
verschaffen,
soweit
dies
zu
angemessenen
Bedingungen
möglich
ist,
oder
nach
eigener
Wahl
des
Produkt
ändern
oder
ersetzen,
so
dass
das
Produkt
das
Schutzrecht
nicht
mehr
verletzt.
CSL
ist
schließlich
auch
berechtigt,
das
Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises /der Vergütung zurückzunehmen.
8.2
Die
vorgenannten
Verpflichtungen
von
CSL
bestehen
nur,
falls
der
Auftraggeber
CSL
unverzüglich
über
gegen
ihn
gerichtete
Ansprüche unterrichtet und CSL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben.
8.3
CSL
haftet
nicht,
falls
die
Schutzrechtverletzung
dadurch
verursacht
wird,
dass
der
Auftraggeber
ein
von
CSL
hergestelltes
Produkt
verändert oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet.
8.4
Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4
8.5
Diese
Regelung
zu
Schutzrechtverletzungen
enthält
vorbehaltlich
von
Ziffer
7.1
alle
Verpflichtungen
von
CSL
im
Zusammenhang
mit
der Verletzung gewerblicher Schutz-rechte.
9. Software
9.1
Die
Nutzung
der
von
CSL
gelieferte
Software
setzt
eine
Einigung
über
die
nachfol¬genden
Nutzungsbedingungen
voraus.
Gegebenenfalls
hat
der
Auftraggeber
die
ent-sprechende
Geltung
und
Einbehaltung
von
Geschäftsbedingungen
der
Software-Her-
steller schriftlich zu bestätigen.
9.2
An
CSL
sowie
Fremdsoftware
und
den
jeweils
dazugehörenden
Dokumentationen
und
Ergänzungen
wird
dem
Auftraggeber
ein
nicht
ausschließliches
und
nicht
über-tragbares
Nutzungsrecht
zum
internen
Gebrauch
auf
einem
Computersystem
(eine
Installation)
eingeräumt.
Alle
sonstigen
Rechte
(Eigentums-
und
Verwertungsrechte)
an
der
Software
und
an
den
Dokumentationen
verbleiben
bei
CSL
bzw.
den
Soft¬ware-Lieferanten.
Der
Auftraggeber
hat
sicherzustellen,
dass
diese
Software
und
Do¬kumentationen
Dritten
nicht
ohne vorherige, schriftliche Zustimmung vom CSL zu¬gänglich sind.
9.3
Kopien
dürfen
nur
für
Archivzwecke,
als
Ersatz
oder
zur
Fehlersuche
angefertigt
wer¬den.
Die
obigen
Bestimmungen
in
Ziffer
9.2
gelten
entsprechend.
Die
Überlassung
von
Quellprogrammen
ist
nicht
Vertragsgegenstand
und
bedarf
einer
gesonderten
schriftli-chen
Vereinbarung.
10. Geheimhaltung
10.1
Jeder
Vertragspartner
wird
über
die
Bestimmungen
in
Ziffer
9
hinaus
alle
vertraulichen
Informationen
sowie
Betriebs-
und
Geschäftsgeheimnisse
des
anderen
Vertragspart-ners
geheim
halten.
Diese
Verpflichtung
bleibt
auch
nach
Beendigung
des
Vertrages
bestehen.
Diese
Verpflichtung
gilt
nicht
für
Informationen,
die
anderweitig
offenkundig
geworden
sind
oder
die
CSL
nachweislich
schon vor Mitteilung durch den Auftrag¬geber bekannt waren.
11. Schlussabstimmungen
11.1
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
11.2
Gerichtsstand
für
die
diesen
Bedingungen
zugrunde
liegenden
Geschäftsbeziehun¬gen
mit
Kaufleuten
oderjuristischen
Personen
des
öffentlichen
Rechts
oder
öffentlich
-
rechtlichen
Sondervermögens
ist
bei
Streitigkeiten
Schwarzenbek.
CSL
ist
jedoch
auch
be¬rechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Stand: Januar 2020